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   BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71   

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BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71 (https://dejure.org/1972,1253)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1972 - II C 22.71 (https://dejure.org/1972,1253)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1972 - II C 22.71 (https://dejure.org/1972,1253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsunfallversorgung für Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) - Auslegung des Begriffs "berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes" - Recht auf Kriegsunfallversorgung - Kriegsunfallversorgung für Beamte und Soldaten - Einberufung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 10.07.1963 - VI C 103.61

    Bedeutung des Rechtsstandes im Unfallzeitpunkt für Versorgung der Berufssoldaten

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Um Rechte auf Kriegsunfallversorgung aus §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 29 G 1.31 in Verbindung mit §§ 181 a Abs. 1 und 4, 142 und 135 BBG herleiten zu können, müssen Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) bei Eintritt der Schädigung berufsmäßig dem RAD angehört haben (im Anschluß an die Rechtsprechung über Kriegsunfallversorgung für Beamte und Soldaten, u.a. BVerwGE 16, 206 und 16, 280).

    § 181 a Abs. 4 BBG (F. 1965) setzt nämlich einen sogenannten Kriegsunfall nach Absatz 1 dieser Vorschrift voraus, und zu § 181 a Abs. 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, es sei nicht gleichgültig, in welchem Rechtsstand ein von einem Kriegsunfall Betroffener sich zur Zeit des Kriegsunfalls befand; er müsse zur Zeit des Kriegsunfalls Beamter gewesen sein, wenn er als Beamter Kriegsunfallversorgung fordere, und er müsse zur Zeit des Kriegsunfalls Berufssoldat gewesen sein, wenn er als früherer Berufssoldat Kriegsunfallversorgung begehre (vgl. BVerwGE 16, 206 und 16, 280; Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - [Ls. i. ZBR 1965, 61], vom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 26] und vom 13. August. 1968 - BVerwG II C 53.65 - [DöD 1968, 215]).

    Ein Kriegsunfall, den er - wie hier - während der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht vor der Übernahme in das Rechtsverhältnis eines Berufssoldaten erlitten hätte, würde daher ebenfalls den Anspruch auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, wie er ihn im vorliegenden Verfahren geltend macht, nicht begründet haben (vgl. BVerwGE 16, 206 [210]).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]) hat ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.

    Deswegen kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt, daß das Gericht ein Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (ebenso BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384, 385]).

  • BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61

    Keine Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten, wenn bei Unfall

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Um Rechte auf Kriegsunfallversorgung aus §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 29 G 1.31 in Verbindung mit §§ 181 a Abs. 1 und 4, 142 und 135 BBG herleiten zu können, müssen Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) bei Eintritt der Schädigung berufsmäßig dem RAD angehört haben (im Anschluß an die Rechtsprechung über Kriegsunfallversorgung für Beamte und Soldaten, u.a. BVerwGE 16, 206 und 16, 280).

    § 181 a Abs. 4 BBG (F. 1965) setzt nämlich einen sogenannten Kriegsunfall nach Absatz 1 dieser Vorschrift voraus, und zu § 181 a Abs. 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, es sei nicht gleichgültig, in welchem Rechtsstand ein von einem Kriegsunfall Betroffener sich zur Zeit des Kriegsunfalls befand; er müsse zur Zeit des Kriegsunfalls Beamter gewesen sein, wenn er als Beamter Kriegsunfallversorgung fordere, und er müsse zur Zeit des Kriegsunfalls Berufssoldat gewesen sein, wenn er als früherer Berufssoldat Kriegsunfallversorgung begehre (vgl. BVerwGE 16, 206 und 16, 280; Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - [Ls. i. ZBR 1965, 61], vom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 26] und vom 13. August. 1968 - BVerwG II C 53.65 - [DöD 1968, 215]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]) hat ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]) hat ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]) hat ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]; 27, 248 [251]) hat ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
  • BVerwG, 27.02.1957 - VI C 31.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Ebenso wie bei der Entscheidung über die Rechtsverhältnisse der vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Beamten und Berufssoldaten die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 oder die Vorschriften des bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrdienstrechts heranzuziehen sind, wenn es um die Bestimmung des Begriffs "Beamter" oder des Begriffs "Berufssoldat" geht (BVerwGE 4, 303; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][215], ist der Begriff "berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes" nach den für diese Personengruppe bis zum 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951, 1953, 1957, 1961), nämlich bei der Bestimmung des dort verwendeten Begriffs "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten", und nur in Ausnahmefällen - die sich vornehmlich aus dem schnellen Aufbau einzelner Wehrmachtteile und dadurch ergaben, daß der Versailler Vertrag zur Ableistung berufsmäßigen Wehrdienstes in Tarnorganisationen führte - anerkannt, daß auch ohne förmliche Begründung des Berufssoldatenverhältnisses der berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst anzunehmen sei, wenn sich in Würdigung der Gesamtumstände des Sonderfalls feststellen lasse, daß der sich Verpflichtende mit seinem Dienstantritt den Soldatenberuf als Hauptberuf gewählt hatte und daß ihm der Dienstherr die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte.
  • BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Ebenso wie bei der Entscheidung über die Rechtsverhältnisse der vom Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Beamten und Berufssoldaten die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 oder die Vorschriften des bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrdienstrechts heranzuziehen sind, wenn es um die Bestimmung des Begriffs "Beamter" oder des Begriffs "Berufssoldat" geht (BVerwGE 4, 303; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][215], ist der Begriff "berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes" nach den für diese Personengruppe bis zum 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951, 1953, 1957, 1961), nämlich bei der Bestimmung des dort verwendeten Begriffs "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten", und nur in Ausnahmefällen - die sich vornehmlich aus dem schnellen Aufbau einzelner Wehrmachtteile und dadurch ergaben, daß der Versailler Vertrag zur Ableistung berufsmäßigen Wehrdienstes in Tarnorganisationen führte - anerkannt, daß auch ohne förmliche Begründung des Berufssoldatenverhältnisses der berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst anzunehmen sei, wenn sich in Würdigung der Gesamtumstände des Sonderfalls feststellen lasse, daß der sich Verpflichtende mit seinem Dienstantritt den Soldatenberuf als Hauptberuf gewählt hatte und daß ihm der Dienstherr die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte.
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61

    Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
    Falls die Revision damit geltend machen will, das angefochtene Urteil sei in diesem Zusammenhang nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), ist ihr entgegenzuhalten, daß das Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem Vorbringen der Prozeßbeteiligten ausdrücklich zu befassen; es genügt, wenn die das Urteil tragenden Gründe dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteile vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 4] und vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 -).
  • BVerwG, 13.08.1968 - II C 53.65

    Ernennung von Kommunalbeamten durch die Aushändigung einer Anstellungsurkunde -

  • BVerwG, 28.03.1961 - II C 51.59
  • BVerwG, 08.09.1964 - II C 178.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58
  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 4.64

    Kriegsunfallversorgung - Dienstunfall vor Begründung des Beamtenverhältnisses

  • BVerwG, 03.04.1980 - 6 B 14.80
    Frühere wehrrechtliche Vorschriften sind auch nicht etwa insoweit in das revisible Bundesrecht transformiert worden, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie zurückgegriffen werden muß (vgl. Urteil vom 28. September1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).

    Gleiches gilt für die von der Beschwerde angeführten Urteile vom 12. Mai 1969 - BVerwG 6 C 29.66 - (RiA 1969, 192), vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 6.66 - und vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 28.71

    Versorgung von ehemaligem RAD-Angehörigen nach dem "G 131" - Eigenschaft als

    (Im Anschluß an das Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG II C 22.71).

    Bei der revisionsrichterlichen Überprüfung einer ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gefällten Berufungsentscheidung, in der dieses Gericht anläßlich einer Klage auf Gewährung von Kriegsunfallversorgung die Rechtsstellung von Führeranwärtern des früheren Reichsarbeitsdienstes ebenso wie in der vorliegenden Sache beurteilt hat (kein "berufsmäßiger" Dienst), hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem den Parteien bekannten, vom Beklagten und vom Oberbundesanwalt in Bezug genommenen Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG II C 22.71 - u. a. ausgeführt:.

  • BVerwG, 01.10.1981 - 6 B 147.80

    Revisibilität des früheren Wehrrechts - Begründetheit einer

    Dies gilt auch insoweit, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf frühere wehrrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muß (Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
  • BVerwG, 17.05.1985 - 6 C 43.84

    Berücksichtigung von Dienstunfällen vor der Begründung des

    Dies gilt auch insoweit, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf frühere wehrrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muß (Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 6 B 39.88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist -

    Frühere wehrrechtliche Vorschriften sind auch nicht insoweit in das revisible Bundesrecht transformiert worden, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie zurückgegriffen werden muß (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - ).
  • BVerwG, 04.09.1985 - 6 C 6.84

    Beginn der Rücknahmefrist bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Gegenstand des

    Frühere wehrrechtliche Vorschriften sind auch nicht insoweit in das revisible Bundesrecht transformiert worden, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie zurückgegriffen werden muß (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
  • BVerwG, 28.07.1982 - 2 B 123.82

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Soweit die Anwendung früheren Wehrrechts im Streit ist, ist diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht revisibel (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]; Beschluß vom 3. April 1980 - BVerwG 6 B 14.80 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.02.1981 - 6 B 142.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Frühere wehrrechtliche Vorschriften sind auch nicht insoweit in das revisible Bundesrecht transformiert worden, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie zurückgegriffen werden muß (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
  • BVerwG, 09.10.1985 - 6 C 109.84

    Beginn der Rücknahmefrist bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - Vertrauen auf den

    Frühere wehrrechtliche Vorschriften sind auch nicht insoweit in das revisible Bundesrecht transformiert worden, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf sie zurückgegriffen werden muß (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
  • BVerwG, 28.10.1974 - II B 35.74

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Nur die Anwendung von Beamtenrecht (§ 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 [BGBl. I S. 1026]) und von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) unterliegt der Prüfung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; die bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches für die berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes in Geltung gewesenen und bei Anwendung der §§ 55, 53 des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Dienstzeitberechnung maßgeblichen Fürsorge- und Versorgungsvorschriften sind aber weder beamtenrechtliche Vorschriften, noch wurden sie in Bundesrecht transformiert - dies auch nicht durch den bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG gebotenen Rückgriff auf diese Vorschriften (Urteil des Senats vom 28. September 1972 - BVerwG II C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 6 B 85.83

    Qualifizierung der Zugehörigkeit einer Person zur früheren Wehrmacht als

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